Orange und OBI gehören gefühlt zusammen wie Baumarkt und Einkaufswagen. Wer das kräftige Orange sieht, denkt schnell an den bekannten Biber und die großen OBI-Buchstaben. Trotzdem darf OBI den Farbton RAL 2008 nicht exklusiv als abstrakte Farbmarke für seine Baumarkt-Einzelhandelsdienstleistungen beanspruchen. Das hat der Bundesgerichtshof am 17. September 2026 entschieden und damit einen Markenstreit beendet, der juristisch bereits 2010 begonnen hatte.
Wichtig ist dabei eine Unterscheidung, die in vielen Schlagzeilen schnell verloren geht: OBI darf Orange selbstverständlich weiter verwenden. Verloren hat das Unternehmen den Anspruch, genau diesen Farbton ohne Logo, Schriftzug oder sonstige Gestaltung als eigenständige Marke für sich allein zu reservieren. Der bekannte orange Markenauftritt verschwindet also nicht.
Orange gehört bei OBI seit den Anfangsjahren zur Marke
Um zu verstehen, warum OBI so hartnäckig um die Farbe gekämpft hat, muss man weit vor den eigentlichen Rechtsstreit zurückgehen. Nach der offiziellen Unternehmensgeschichte von OBI stieß Mitgründer Manfred Maus 1969 in Toulon auf den Namen „Obi“ und sicherte die Marke für Deutschland. Zur Markenidee gehörten von Anfang an der Biber und ein auffälliges Orange.
Am 5. November 1970 eröffnete in Hamburg-Poppenbüttel der erste OBI-Markt. Das Konzept war damals neu: Statt für verschiedene Heimwerkerartikel mehrere Fachgeschäfte anzusteuern, sollten Kundinnen und Kunden möglichst vieles unter einem Dach finden. Mit der Expansion wurde auch das Orange immer sichtbarer – an Märkten, Werbung, Prospekten und schließlich als eines der stärksten Erkennungsmerkmale der Baumarktkette.

Genau hier liegt aber der Unterschied zwischen Marketing und Markenrecht: Eine Farbe kann für ein Unternehmen extrem wichtig und bekannt sein, ohne dass sie deshalb automatisch als Farbe allein rechtlich monopolisiert werden darf.
2010: Aus der Hausfarbe soll eine abstrakte Farbmarke werden
Am 17. Juni 2010 meldete OBI beim Deutschen Patent- und Markenamt eine sogenannte abstrakte Farbmarke an. Geschützt werden sollte Orange RAL 2008. „Abstrakt“ bedeutet hier: Nicht das OBI-Logo mit Schriftzug und Biber stand zur Debatte, sondern der Farbton selbst – unabhängig davon, in welcher konkreten grafischen Form er auftaucht.
Die Anmeldung umfasste zunächst Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln sowie Küchen. Im April 2012 wurde das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Am 22. November 2012 wurde die Farbmarke schließlich unter der Nummer 30 2010 036 738 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel eingetragen.
Dass die Eintragung überhaupt gelang, lag nicht daran, dass Orange von Natur aus besonders kennzeichnungskräftig wäre. OBI berief sich vielmehr auf die sogenannte Verkehrsdurchsetzung: Die Farbe sei durch jahrzehntelange intensive Nutzung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern so eng mit OBI verbunden, dass sie als Herkunftshinweis verstanden werde. Dazu legte das Unternehmen unter anderem Umsatzzahlen, Werbeaufwendungen, die flächendeckende Verteilung orangefarbener Prospekte und eine demoskopische Untersuchung aus dem Jahr 2012 vor.

Warum eine Farbe als Marke besonders schwer zu schützen ist
Bei klassischen Wort- oder Bildmarken ist der Gedanke einfach: Ein Name oder ein Logo kann unmittelbar darauf hinweisen, von welchem Unternehmen eine Leistung stammt. Bei einer einzelnen Farbe ist das schwieriger. Farben werden im Handel ständig zur Gestaltung, Orientierung und Werbung eingesetzt. Verbraucher verstehen sie deshalb normalerweise nicht automatisch als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen.

Eine abstrakte Farbe kann trotzdem Markenschutz erlangen. Dafür muss aber überzeugend nachgewiesen werden, dass ein erheblicher Teil des maßgeblichen Publikums die Farbe für sich genommen einem bestimmten Anbieter zuordnet. Demoskopische Gutachten spielen dabei häufig eine wichtige Rolle. Ein Zuordnungsgrad von mehr als 50 Prozent ist nach der Rechtsprechung regelmäßig ein starkes Indiz für Verkehrsdurchsetzung, aber keine starre mathematische Grenze, die jeden Einzelfall automatisch entscheidet.
Und noch ein Detail wurde im OBI-Verfahren wichtig: Bei Baumarktartikeln handelt es sich um Waren des allgemeinen Bedarfs. Deshalb durfte der relevante Verkehrskreis nach Auffassung der Gerichte nicht auf besonders aktive Heimwerker oder aktuelle Baumarktkunden verengt werden. Maßgeblich war ein sehr breites Publikum.
2015 und 2016: Hornbach und Globus greifen die Marke an
Die exklusive Eintragung blieb nicht lange unangefochten. Am 30. April 2015 wurde der erste Löschungsantrag gestellt, am 13. Dezember 2016 folgte ein zweiter. Hinter den Verfahren standen die Wettbewerber Hornbach und Globus. Ihr Kernargument: Orange werde im Baumarktumfeld auch von anderen Unternehmen eingesetzt und werde vom Publikum nicht eindeutig nur OBI zugeordnet.
Damit ging es nicht darum, OBI die Nutzung der eigenen Hausfarbe zu verbieten. Im Gegenteil: Die Konkurrenten wehrten sich gegen den exklusiven Schutz des Farbtons, weil ein solcher Schutz die Verwendung eines wichtigen Gestaltungsmittels durch andere Marktteilnehmer einschränken kann.
2018: Das Deutsche Patent- und Markenamt löscht die Farbmarke
Das Deutsche Patent- und Markenamt verband die beiden Verfahren und entschied am 9. Mai 2018, die Farbmarke zu löschen. Nach Auffassung des Amtes fehlte dem Orange von Haus aus die erforderliche Unterscheidungskraft. Entscheidend war deshalb, ob OBI die Verkehrsdurchsetzung ausreichend nachweisen konnte.
Die Untersuchung, die bei der Eintragung 2012 eine wichtige Rolle gespielt hatte, wurde nun kritischer bewertet. Für die Gesamtbevölkerung ergab sich ein Zuordnungswert von ungefähr 45,7 Prozent. Höhere Werte ließen sich nur erzielen, wenn der Kreis der Befragten enger auf bestimmte Käufergruppen zugeschnitten wurde. Gerade diese Verengung hielt das Amt nicht für überzeugend.
OBI akzeptierte die Löschung nicht und legte Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Das Unternehmen verwies auf die lange Nutzung des Orange, seine große Bekanntheit, hohe Werbeaufwendungen und seine starke Marktstellung. Der Streit wurde damit zu einer Grundsatzfrage: Wie viel Bekanntheit reicht, damit eine einfache Farbe rechtlich wie ein Markenname behandelt werden kann?
Die Gutachten widersprechen sich deutlich
Im weiteren Verfahren entstanden neue demoskopische Untersuchungen – und gerade die machten die Sache nicht einfacher. Eine von OBI vorgelegte Befragung aus dem Jahr 2020 kam in der Gesamtbevölkerung auf einen Zuordnungswert von rund 49,6 Prozent. Das klingt zunächst so, als habe nur ein halber Prozentpunkt zur oft genannten 50-Prozent-Marke gefehlt.
So einfach war es aber nicht. Eine von der Gegenseite vorgelegte Untersuchung, deren Bericht aus dem März 2021 stammte und auf einer Befragung im November 2020 beruhte, kam nur auf etwa 30 Prozent in der Gesamtbevölkerung und etwa 33 Prozent bei aktuellen oder potenziellen Baumarktkäufern. Die Werte lagen also nicht knapp, sondern massiv auseinander.
Ein gerichtlicher Sachverständiger konnte die große Differenz nicht überzeugend mit methodischen Fehlern einer der beiden Untersuchungen erklären. Genau das wurde für OBI zum Problem: Wenn nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweise erhebliche Zweifel bleiben, trägt grundsätzlich der Markeninhaber die Folgen, wenn er sich auf eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft beruft.
Die Geschichte bekam noch eine zusätzliche juristische Ebene: Am 8. Juni 2021 wurde für OBI eine weitere, identische abstrakte Farbmarke RAL 2008 für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen eingetragen, die ebenfalls angegriffen wurde. Das nun vom Bundesgerichtshof entschiedene Verfahren I ZB 58/25 betraf jedoch die ältere Marke aus der Anmeldung von 2010.
2025: Auch das Bundespatentgericht sieht keinen ausreichenden Nachweis
Nach jahrelangem Verfahren entschied das Bundespatentgericht am 5. Juni 2025 im Verfahren 29 W (pat) 24/18. Es bestätigte die Löschung. Das Gericht erkannte durchaus an, wie intensiv OBI die Farbe über Jahrzehnte benutzt hatte. Das reichte aber nicht, um die entscheidende Frage zu beantworten: Wird RAL 2008 von einem ausreichend großen Teil des Publikums allein als Hinweis auf OBI verstanden?
Die widersprüchlichen Umfragen ließen nach Ansicht des Gerichts keine hinreichend sichere Feststellung zu. Das Bundespatentgericht ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Damit bekam OBI noch eine letzte Möglichkeit, die Löschung der älteren Farbmarke zu verhindern.
Die ausführliche Entscheidung des Bundespatentgerichts ist hier als Gerichtsentscheidung abrufbar.
7. Mai 2026: Der Streit landet vor dem Bundesgerichtshof
Am 7. Mai 2026 verhandelte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe über den Fall. Im Mittelpunkt stand nicht die Frage, ob OBI als Marke bekannt ist. Das dürfte niemand ernsthaft bestreiten. Die juristische Frage war enger: Besitzt der abstrakte Farbton RAL 2008 selbst ausreichende Kennzeichnungskraft – oder konnte OBI diese Kennzeichnungskraft jedenfalls durch Benutzung zweifelsfrei nachweisen?
Außerdem musste der BGH klären, ob das Bundespatentgericht angesichts der stark voneinander abweichenden Gutachten weitere Beweise hätte erheben müssen. OBI wollte im Ergebnis erreichen, dass die Marke im Register bleibt.
17. September 2026: Der BGH entscheidet endgültig gegen OBI
Am 17. September 2026 fiel die Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde von OBI zurück. Die Löschung der abstrakten Farbmarke bleibt bestehen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I ZB 58/25.
Nach der Begründung des BGH besitzt das Orange keine ausreichende originäre Unterscheidungskraft. Eine einzelne Farbe werde im Allgemeinen zunächst als Gestaltungsmittel wahrgenommen. Im Baumarktbereich weise Orange nach den Feststellungen allenfalls allgemein auf Baumärkte oder eine Branche hin, nicht zuverlässig auf ein einziges Unternehmen.
Auch die Verkehrsdurchsetzung war nicht sicher genug bewiesen. Die Karlsruher Richter beanstandeten nicht, wie das Bundespatentgericht mit den widersprüchlichen Umfragen umgegangen war. Es musste auch nicht von sich aus noch eine dritte demoskopische Untersuchung in Auftrag geben. Die verbleibenden Zweifel gingen damit zulasten von OBI.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs fasst die Entscheidung unter der Überschrift „Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette“ zusammen.
OBI bleibt Orange – genau das ist kein Widerspruch
Nach dem Urteil reagierte OBI mit dem Satz: „Unsere Hausfarbe bleibt Orange.“ Das ist juristisch völlig folgerichtig. Der BGH hat OBI die Farbe nicht verboten. Er hat nur bestätigt, dass OBI für den Farbton allein nicht den beanspruchten exklusiven Markenschutz erhält.
Der Unterschied ist wichtig: OBI darf weiterhin orange Märkte gestalten, orange Werbung drucken und sein bekanntes Logo verwenden. Das Urteil betrifft die abstrakte Farbmarke RAL 2008 in dem konkreten Dienstleistungsbereich – nicht den gesamten Markenauftritt und schon gar nicht jede Verwendung von Orange durch OBI.
Hornbach begrüßte die Entscheidung. Das überrascht wenig: Für Wettbewerber bedeutet die Löschung, dass OBI den betreffenden Farbton nicht allein über diese abstrakte Farbmarke für die betroffenen Einzelhandelsdienstleistungen sperren kann.
Hohe Markenbekanntheit ist nicht dasselbe wie eine geschützte Farbe
Gerade der OBI-Fall zeigt sehr schön, wie unterschiedlich Marketingwahrnehmung und Markenrecht funktionieren. OBI selbst nennt auf seiner Unternehmensseite für Deutschland eine gestützte Markenbekanntheit von 99 Prozent in einer Brand-Performance-Studie 2026. Das sagt viel über die Stärke der Marke OBI aus.
Für den Farbmarkenstreit beantwortet diese Zahl aber die falsche Frage. Vor Gericht ging es nicht darum, wie viele Menschen OBI kennen. Entscheidend war, wie viele Menschen nur den Farbton RAL 2008 ohne Logo, Namen oder Biber als betrieblichen Herkunftshinweis auf OBI verstehen. Genau dieser Nachweis gelang nach Auffassung der Gerichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit.
Warum Milka-Lila oder Telekom-Magenta kein Gegenbeweis sind
Dass Farben grundsätzlich als Marke geschützt werden können, steht außer Frage. Bekannte Beispiele sind etwa Telekom-Magenta oder Milka-Lila; auch zu Sparkassen-Rot gab es umfangreiche markenrechtliche Verfahren. Daraus folgt aber nicht, dass jede bekannte Unternehmensfarbe automatisch denselben Schutz bekommt.
Entscheidend sind immer der konkrete Markt, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die Verwendung der Farbe, das Verhalten der Wettbewerber und vor allem die Wahrnehmung des maßgeblichen Publikums. Gerade weil Farben nur begrenzt verfügbar sind und im Geschäftsleben wichtige Gestaltungsfunktionen haben, sind die Hürden für ein exklusives Farbmonopol bewusst hoch.
Die komplette Chronologie auf einen Blick
- 1969: OBI-Markenidee mit Name, Biber und Orange entsteht.
- 5. November 1970: Erster OBI-Markt eröffnet in Hamburg-Poppenbüttel.
- 17. Juni 2010: OBI meldet Orange RAL 2008 als abstrakte Farbmarke an.
- 22. November 2012: Die Farbmarke wird aufgrund angenommener Verkehrsdurchsetzung eingetragen.
- 30. April 2015: Erster Löschungsantrag.
- 13. Dezember 2016: Zweiter Löschungsantrag.
- 9. Mai 2018: Das DPMA ordnet die Löschung der Marke an.
- 2020/2021: Neue demoskopische Untersuchungen liefern stark widersprüchliche Werte von rund 49,6 beziehungsweise 30 Prozent.
- 8. Juni 2021: Eine weitere identische OBI-Farbmarke RAL 2008 wird eingetragen; auch sie wird angegriffen. Das spätere BGH-Verfahren betrifft die ältere Marke.
- 5. Juni 2025: Das Bundespatentgericht bestätigt die Löschung der älteren Farbmarke.
- 7. Mai 2026: Der Bundesgerichtshof verhandelt über OBIs Rechtsbeschwerde.
- 17. September 2026: Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück. Die Löschung bleibt bestehen.
Eine starke Markenfarbe – aber kein exklusives Farbmonopol
Die eigentliche Pointe dieses jahrelangen Streits ist fast paradox: OBI kann mit seiner Hausfarbe enorm erfolgreich sein, ohne sie als abstrakte Marke exklusiv besitzen zu dürfen. Orange bleibt eines der sichtbarsten Erkennungsmerkmale der Baumarktkette. Markenrechtlich reicht diese starke Assoziation aber nicht aus, wenn nicht sicher bewiesen werden kann, dass die Farbe allein vom maßgeblichen Publikum als eindeutiger Herkunftshinweis verstanden wird.
Vom Markenaufbau Ende der 1960er-Jahre über die Anmeldung 2010 bis zum BGH-Urteil 2026 ist daraus ein bemerkenswertes Stück deutscher Markenrechtsgeschichte geworden. Für Kundinnen und Kunden ändert sich wahrscheinlich wenig: OBI wird orange bleiben. Für den Wettbewerb ist die Sache dagegen klarer – RAL 2008 gehört im Baumarktgeschäft nicht OBI allein.


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